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371.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - AHV-Ausgleichskassen

I. Durchführungsorgane
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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · AHV-Ausgleichskassen

1. AHV-Ausgleichskassen nehmen ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan jeweils mit Wirkung ab 1. Januar auf.

2. Sie erstatten dem Departement des Innern bis 31. August des Vorjahres Meldung.

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