371.11
CH-SG
Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Lastenausgleich[[1]](#articletitle_text_fn_258406_2_1_c)
III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich
Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Lastenausgleich[[1]](#articletitle_text_fn_258406_2_1_c)
1. Die Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle des Departementes des Innern jährlich bis 15. Juni
a) für den Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Vorjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens abgerechnete Lohnsumme;
b) für den Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende das steuerbare Einkommen des Vorjahres;
c) den Betrag der im Vorjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen;
d) das Vermögen der Familienausgleichskasse.
2. Die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind von der Revisionsstelle zu bestätigen.