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371.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

I. Durchführungsorgane
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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

1. Das Departement des Innern anerkennt berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen als Durchführungsorgane. Die Anerkennung wird jeweils auf 1. Januar wirksam.

2. Die Familienausgleichskasse reicht das Gesuch um Anerkennung bis 31. August des Vorjahres der Geschäftsaufnahme im Kanton ein.

3. Sie legt dem Gesuch bei

a) Statuten, Reglemente oder andere Erlasse mit Bestimmungen insbesondere über

1. Rechtsnatur und Sitz;

2. Organisation und Zuständigkeit der Kassenorgane;

3. die zuständige Revisionsstelle;

b) ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Selbständigerwerbenden;

c) die unterzeichnete schriftliche Erklärung, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen.

Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen →

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