371.1
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse
1. Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung der kantonalen Familienausgleichskasse.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Leistungen denjenigen der st.gallischen Zulagenordnung entsprechen;
b) die Abrechnung der in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist.