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371.1 CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Grundsatz

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
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Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Grundsatz

1. Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich grundsätzlich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse.

2. Führt die jeweilige AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton und sind Arbeitgebende oder Selbständigerwerbende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 3 dieses Erlasses führt, schliessen sie sich dieser an.

3. In allen anderen Fällen ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.

4. Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden.

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