371.1
CH-SG
Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Grundsatz
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Grundsatz
1. Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich grundsätzlich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse.
2. Führt die jeweilige AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton und sind Arbeitgebende oder Selbständigerwerbende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 3 dieses Erlasses führt, schliessen sie sich dieser an.
3. In allen anderen Fällen ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
4. Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden.