371.1
CH-SG
Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Aufsicht
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 1. Organisation
Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Aufsicht
1. Das zuständige Departement beaufsichtigt die als Durchführungsorgane anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen sowie die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.
2. Die Familienausgleichskassen
a) reichen jährlich Jahresrechnung und Jahresbericht sowie Bericht der Kontrollstelle ein;
b) legen auf Verlangen weitere Unterlagen vor;
c) gewähren Einsicht in Akten.