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371.1 CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Aufsicht

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 1. Organisation
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Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Aufsicht

1. Das zuständige Departement beaufsichtigt die als Durchführungsorgane anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen sowie die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.

2. Die Familienausgleichskassen

a) reichen jährlich Jahresrechnung und Jahresbericht sowie Bericht der Kontrollstelle ein;

b) legen auf Verlangen weitere Unterlagen vor;

c) gewähren Einsicht in Akten.

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