Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371.1 CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - b) Organisation

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 1. Organisation
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Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · b) Organisation

1. Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen handeln als Organe der kantonalen Familienausgleichskasse. Soweit dieser Erlass keine Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994 sachgemäss angewendet.

2. Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der kantonalen Familienausgleichskasse.

3. Die Verwaltungskommission

a) beschliesst Budget und Jahresrechnung;

b) bestimmt die Einlagen in die Schwankungsreserve;

c) genehmigt den Jahresbericht.

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