Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen
Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen
1. Das zuständige Departement anerkennt eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse als Durchführungsorgan, wenn sie schriftlich erklärt, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen, und wenn sie
a) von einem oder mehreren Verbänden geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen im Kanton erfassen;
b) von einem oder mehreren Verbänden, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, geführt wird und insgesamt wenigstens 2'000 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen erfasst;
c) von mehreren privaten oder mehreren öffentlichen Betrieben geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen beschäftigen.
2. Es entzieht die Anerkennung auf Gesuch der Familienausgleichskasse oder wenn
a) der ordnungsgemässe Vollzug der Familienzulagengesetzgebung nicht mehr sichergestellt ist;
b) die Zahl der Erwerbstätigen während mehr als zwei Jahren unter jener nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung liegt.