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371.1 CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Durchführungsorgane

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 1. Organisation
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Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Durchführungsorgane

1. Durchführungsorgane sind

a) die beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen, soweit sie als Durchführungsorgane anerkannt sind;

b) die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen;

c) die kantonale Familienausgleichskasse.

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