371.1
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Durchführungsorgane
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 1. Organisation
Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Durchführungsorgane
1. Durchführungsorgane sind
a) die beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen, soweit sie als Durchführungsorgane anerkannt sind;
b) die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen;
c) die kantonale Familienausgleichskasse.