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371.1 CH-SG

Art. 1a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Höhe der Familienzulagen

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Höhe der Familienzulagen

1. Die Kinderzulage und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.- über den Mindestansätzen nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen.

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