371.1
CH-SG
Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - b) Anschluss an ausserkantonale Familienausgleichskassen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · b) Anschluss an ausserkantonale Familienausgleichskassen
1. Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 15 des Kinderzulagengesetzes vom 11. April 1996 erteilte Bewilligung zum Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse gilt als Bewilligung nach Art. 9 dieses Erlasses.