371.1
CH-SG
Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Übergangsbestimmungen a) bestehende Familienausgleichskassen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Übergangsbestimmungen a) bestehende Familienausgleichskassen
1. Die als Durchführungsstellen nach dem Kinderzulagengesetz vom 11. April 1996 anerkannten und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses tätigen Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen gelten als anerkannte Durchführungsorgane nach Art. 2 Bst. a und Art. 3 dieses Erlasses.
2. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gelten als gemeldete Durchführungsorgane nach Art. 4 dieses Erlasses.