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371.1 CH-SG

Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Übergangsbestimmungen a) bestehende Familienausgleichskassen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Übergangsbestimmungen a) bestehende Familienausgleichskassen

1. Die als Durchführungsstellen nach dem Kinderzulagengesetz vom 11. April 1996 anerkannten und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses tätigen Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen gelten als anerkannte Durchführungsorgane nach Art. 2 Bst. a und Art. 3 dieses Erlasses.

2. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gelten als gemeldete Durchführungsorgane nach Art. 4 dieses Erlasses.

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