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371.1 CH-SG

Art. 17a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Finanzierung

III. Zulagenordnung für Nichterwerbstätige
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Art. 17a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Finanzierung

1. Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag an die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach [Art. 10](https://db.clex.ch/link/Bund/831.10/de) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[[12]](#paragraphtext_content_fn_401422_2_12_c) übersteigen.

2. Die Regierung legt den Beitragssatz fest und regelt das Verfahren.

3. Der Kanton trägt die weiteren Kosten.

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