371.1
CH-SG
Art. 17a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Finanzierung
III. Zulagenordnung für Nichterwerbstätige
Art. 17a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Finanzierung
1. Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag an die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach [Art. 10](https://db.clex.ch/link/Bund/831.10/de) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[[12]](#paragraphtext_content_fn_401422_2_12_c) übersteigen.
2. Die Regierung legt den Beitragssatz fest und regelt das Verfahren.
3. Der Kanton trägt die weiteren Kosten.