371.1
CH-SG
Art. 17 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Durchführung
III. Zulagenordnung für Nichterwerbstätige
Art. 17 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Durchführung
1. Die Durchführung der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige richtet sich nach Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse ist Durchführungsorgan. Sie besorgt die Auszahlung der Zulagen.