371.1
CH-SG
Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - d) Vollzug
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 3. Finanzierung
Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · d) Vollzug
1. Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2. Deckt der Ertrag aus den Ausgleichsabgaben die Summe aller Mehrbelastungen nicht, wird er unter die beitragsberechtigten Familienausgleichskassen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt und wird der Ausgleichsbeitrag entsprechend gekürzt.