Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371.1 CH-SG

Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - d) Vollzug

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 3. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · d) Vollzug

1. Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.

2. Deckt der Ertrag aus den Ausgleichsabgaben die Summe aller Mehrbelastungen nicht, wird er unter die beitragsberechtigten Familienausgleichskassen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt und wird der Ausgleichsbeitrag entsprechend gekürzt.

← Art. 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen Geltungsbereich Art. 17 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →