Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - b) Ausgleichsbeitrag
Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · b) Ausgleichsbeitrag
1. Die Familienausgleichskassen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagenzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag.
2. Als Mehrbelastung gelten die gewichteten Aufwendungen für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie die gewichteten durchschnittlichen Aufwendungen aller Familienausgleichskassen um wenigstens 10 Prozent übersteigen. Die Gewichtung wird jeweils gestützt auf die nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 beitragspflichtigen Einkommen vorgenommen.
3. Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn das Vermögen der Familienausgleichskasse nicht über dem Betrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung.