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371.1 CH-SG

Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Lastenausgleich a) Grundsatz

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 3. Finanzierung
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Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Lastenausgleich a) Grundsatz

1. Für den Ausgleich der Lasten der Familienausgleichskassen aus den Zulagenzahlungen bestehen

a) der Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

b) der Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende.

2. Ausgleichsbeitrag und Ausgleichsabgabe werden für jeden Lastenausgleich gesondert ermittelt.

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