371.1
CH-SG
Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Lastenausgleich a) Grundsatz
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 3. Finanzierung
Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Lastenausgleich a) Grundsatz
1. Für den Ausgleich der Lasten der Familienausgleichskassen aus den Zulagenzahlungen bestehen
a) der Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b) der Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende.
2. Ausgleichsbeitrag und Ausgleichsabgabe werden für jeden Lastenausgleich gesondert ermittelt.