371.1
CH-SG
Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Beitragspflicht
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 3. Finanzierung
Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Beitragspflicht
1. Arbeitgebende und Selbständigerwerbende entrichten Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse. Die Beiträge werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht belastet.
2. Der Mittelbedarf ergibt sich aus
a) den Zulagenzahlungen;
b) den Verwaltungskosten;
c) den Einlagen in die Schwankungsreserve;
d) der Ausgleichsabgabe.
3. Die Familienausgleichskasse legt für die angeschlossenen Beitragspflichtigen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Für Selbständigerwerbende kann ein abweichender Beitragssatz bestimmt werden.