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371.1 CH-SG

Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Abrechnungsstellen

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
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Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Abrechnungsstellen

1. Die kantonale Familienausgleichskasse kann den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Feststellung des Anspruchs auf Familienzulagen übertragen.

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