371.1
CH-SG
Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Abrechnungsstellen
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Abrechnungsstellen
1. Die kantonale Familienausgleichskasse kann den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Feststellung des Anspruchs auf Familienzulagen übertragen.