371.1
CH-SG
Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Auszahlung der Zulagen
II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Auszahlung der Zulagen
1. Die Zulagen werden ausbezahlt
a) den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, soweit nicht die Familienausgleichskasse die Auszahlung besorgt;
b) den Selbständigerwerbenden durch die Familienausgleichskasse.