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371.1 CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Auszahlung der Zulagen

II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen - 2. Kassenzugehörigkeit
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Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Auszahlung der Zulagen

1. Die Zulagen werden ausbezahlt

a) den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, soweit nicht die Familienausgleichskasse die Auszahlung besorgt;

b) den Selbständigerwerbenden durch die Familienausgleichskasse.

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