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371.1 CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen.

2. Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet

a) das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006;

b) das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, soweit das Bundesrecht die Anwendbarkeit nicht ausschliesst;

c) das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946.

3. Die Zulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952.

Geltungsbereich Art. 1a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen →

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