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361.11 CH-SG

Art. 9 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - Beitragsgesuch

III. Arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten des Arbeitsmarktfonds
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Art. 9 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · Beitragsgesuch

1. Das Beitragsgesuch wird dem Amt für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung der Massnahme eingereicht.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die erforderlichen Unterlagen.

3. Das Gesuch um Beiträge nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses umfasst insbesondere

a) Projektbeschreibung;

b) Beschreibung der mit der Durchführung betrauten Institution;

c) Kostenvoranschlag;

d) Finanzierungsplan.

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