361.11
CH-SG
Art. 8 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - b) an Dritte
III. Arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten des Arbeitsmarktfonds
Art. 8 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · b) an Dritte
1. Gemeinnützigen und paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen können an die Vermittlung und berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser höchstens Fr. 5000.- je Person ausgerichtet werden.
2. Gemeinnützigen Trägern von arbeitsmarktlichen Projekten für die berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser kann ein einmaliger Grundbeitrag von höchstens Fr. 50 000.- an die anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, wenn
a) die Projekte nicht nach Bundesrecht beitragsberechtigt sind;
b) die bundesrechtlichen Beiträge die tatsächlichen Kosten nicht decken.
3. Anrechenbar sind die für die Durchführung des Projekts unumgänglichen und dem Grundsatz des sparsamen Mitteleinsatzes entsprechenden Kosten.