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361.11 CH-SG

Art. 8 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - b) an Dritte

III. Arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten des Arbeitsmarktfonds
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Art. 8 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · b) an Dritte

1. Gemeinnützigen und paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen können an die Vermittlung und berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser höchstens Fr. 5000.- je Person ausgerichtet werden.

2. Gemeinnützigen Trägern von arbeitsmarktlichen Projekten für die berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser kann ein einmaliger Grundbeitrag von höchstens Fr. 50 000.- an die anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, wenn

a) die Projekte nicht nach Bundesrecht beitragsberechtigt sind;

b) die bundesrechtlichen Beiträge die tatsächlichen Kosten nicht decken.

3. Anrechenbar sind die für die Durchführung des Projekts unumgänglichen und dem Grundsatz des sparsamen Mitteleinsatzes entsprechenden Kosten.

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