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361.11 CH-SG

Art. 7 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - Beiträge a) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

III. Arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten des Arbeitsmarktfonds
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Art. 7 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · Beiträge a) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Beiträge zur Umschulung und Weiterbildung ausgerichtet werden.

2. Haben Arbeitslose sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet, können diesen auch Beiträge zur Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung ausgerichtet werden.

3. Die Beiträge belaufen sich auf höchstens Fr. 20 000.- je Person und Kalenderjahr.

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