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361.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - Meldepflicht

II. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
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Art. 6 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · Meldepflicht

1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit

a) offene Stellen;

b) Entlassungen nach Bundesrecht.[8]

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