361.11
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - Tripartite Kommission
I. Vollzugsorgane
Art. 5 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · Tripartite Kommission
1. Die Regierung wählt für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren eine tripartite Kommission.
2. Der Kommission gehören an
a)* vier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberorganisationen;
b)* vier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen;
c)* vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons;
d)* je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde mit beratender Stimme.
3. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit übt den Vorsitz aus.