361.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - b) Aufgaben
I. Vollzugsorgane
Art. 4 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · b) Aufgaben
1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum vollzieht die Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a, b, c, f und k AVIG.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
f)* ...
g)* ...
h)* ...
i)* ...
2. ...
3. Es klärt die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, die sich aus den Aufgaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergeben.
4. Es bewirtschaftet das Anmeldeverfahren zur Stellenvermittlung.