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361.11 CH-SG

Art. 4 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - b) Aufgaben

I. Vollzugsorgane
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Art. 4 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · b) Aufgaben

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum vollzieht die Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a, b, c, f und k AVIG.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

g)* ...

h)* ...

i)* ...

2. ...

3. Es klärt die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, die sich aus den Aufgaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergeben.

4. Es bewirtschaftet das Anmeldeverfahren zur Stellenvermittlung.

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