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361.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - Regionales Arbeitsvermittlungszentrum a) Grundsatz

I. Vollzugsorgane
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Art. 3 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · Regionales Arbeitsvermittlungszentrum a) Grundsatz

1. Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum mit verschiedenen Standorten.

2. Standorte und Einzugsgebiet werden im Anhang zu diesem Erlass aufgeführt. Die oder der Stellensuchende ist dem Standort zugewiesen, in dessen Einzugsgebiet ihre oder seine Wohnsitzgemeinde liegt.

3. In besonderen Fällen können Stellensuchende vorübergehend einem anderen Standort zugewiesen werden.

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