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361.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung - Amt für Wirtschaft und Arbeit

I. Vollzugsorgane
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Art. 1 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung · Amt für Wirtschaft und Arbeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 sowie das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist.

2. Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere bei Verfahren betreffend den Ausschluss von der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

3. Es ist kantonale Koordinationsstelle für die interinstitutionelle Zusammenarbeit.

Amt für Wirtschaft und Arbeit Art. 2 Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung →

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