Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.0 ALVG CH-SG

Art. 9 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - b) Beiträge an einzelne Arbeitslose

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 9 ALVG · b) Beiträge an einzelne Arbeitslose

1. Der Kanton kann Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind

a) die Aufwendungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise vergüten;

b) ab erfülltem 55. Altersjahr Beiträge zur Wiedereingliederung oder zur Weiterbeschäftigung ausrichten.

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