361.0
ALVG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - b) Beiträge an einzelne Arbeitslose
II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 9 ALVG · b) Beiträge an einzelne Arbeitslose
1. Der Kanton kann Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind
a) die Aufwendungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise vergüten;
b) ab erfülltem 55. Altersjahr Beiträge zur Wiedereingliederung oder zur Weiterbeschäftigung ausrichten.