361.0
ALVG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - Arbeitsmarktliche Massnahmen a) Grundsatz
II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 8 ALVG · Arbeitsmarktliche Massnahmen a) Grundsatz
1. Der Kanton fördert im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durch Beiträge und Übernahme der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen.
2. Er kann Dritte beiziehen.