Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.0 ALVG CH-SG

Art. 8 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - Arbeitsmarktliche Massnahmen a) Grundsatz

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 8 ALVG · Arbeitsmarktliche Massnahmen a) Grundsatz

1. Der Kanton fördert im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durch Beiträge und Übernahme der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen.

2. Er kann Dritte beiziehen.

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