Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.0 ALVG CH-SG

Art. 13 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - Grundsatz

III. Arbeitsmarktfond
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 ALVG · Grundsatz

1. Der Kanton unterhält einen Arbeitsmarktfond.

2. Der Fond wird als Spezialverwaltung geführt.

← Art. 12 ALVG Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - Kanton a) Kasse Art. 14 ALVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →