Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.0 ALVG CH-SG

Art. 12 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - Kaution

II. Arbeitsvermittlung - 2. Private Arbeitsvermittlung[[1]](#titletitle_text_fn_6999_2_1_c) und Personalverleih[[2]](#titletitle_text_fn_6999_2_2_c)
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Art. 12 ALVG · Kaution

1. Die Kaution für den Personalverleih wird beim Amt für Arbeit hinterlegt.

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