361.0
ALVG
CH-SG
Art. 10 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - c) Beiträge an Dritte
II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 10 ALVG · c) Beiträge an Dritte
1. Der Kanton kann Beiträge leisten insbesondere an
a) gemeinnützige und paritätische Arbeitsvermittlungsstellen;
b) Träger von Massnahmen zur Umschulung, zur Weiterbildung und zur Wiedereingliederung.