Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.0 ALVG CH-SG

Art. 10 Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - c) Beiträge an Dritte

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 10 ALVG · c) Beiträge an Dritte

1. Der Kanton kann Beiträge leisten insbesondere an

a) gemeinnützige und paritätische Arbeitsvermittlungsstellen;

b) Träger von Massnahmen zur Umschulung, zur Weiterbildung und zur Wiedereingliederung.

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