Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.0 ALVG CH-SG

Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (ALVG) - Kanton a) Kasse (ALVG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

I. Arbeitslosenversicherung

1. Der Kanton führt die Arbeitslosenkasse.

2. Die Regierung regelt die Organisation durch Verordnung.

I. Arbeitslosenversicherung

1. Das Amt für Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinn des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

I. Arbeitslosenversicherung

1. Der Kanton führt regionale Arbeitsvermittlungszentren.

2. Die Regierung regelt Standorte, Zuständigkeit und Organisation durch Verordnung.

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung.

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Die Regierung regelt durch Verordnung die Meldepflicht für

a) offene Stellen;

b) Entlassungen und Betriebsschliessungen.

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Der Kanton fördert im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durch Beiträge und Übernahme der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen.

2. Er kann Dritte beiziehen.

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Der Kanton kann Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind

a) die Aufwendungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise vergüten;

b) ab erfülltem 55. Altersjahr Beiträge zur Wiedereingliederung oder zur Weiterbeschäftigung ausrichten.

II. Arbeitsvermittlung - 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Der Kanton kann Beiträge leisten insbesondere an

a) gemeinnützige und paritätische Arbeitsvermittlungsstellen;

b) Träger von Massnahmen zur Umschulung, zur Weiterbildung und zur Wiedereingliederung.

II. Arbeitsvermittlung - 2. Private Arbeitsvermittlung[[1]](#titletitle_text_fn_6999_2_1_c) und Personalverleih[[2]](#titletitle_text_fn_6999_2_2_c)

1. Das Amt für Arbeit ist Bewilligungsbehörde für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih.

II. Arbeitsvermittlung - 2. Private Arbeitsvermittlung[[1]](#titletitle_text_fn_6999_2_1_c) und Personalverleih[[2]](#titletitle_text_fn_6999_2_2_c)

1. Die Kaution für den Personalverleih wird beim Amt für Arbeit hinterlegt.

III. Arbeitsmarktfond

1. Der Kanton unterhält einen Arbeitsmarktfond.

2. Der Fond wird als Spezialverwaltung geführt.

III. Arbeitsmarktfond

1. Der Arbeitsmarktfond dient zur Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsvermittlung vom 7. April 1952 wird aufgehoben, ausgenommen Art. 26 bis 29.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →