355.21
BVG
CH-SG
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - Inkrafttreten
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · Inkrafttreten
1. ...
2. Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.
3. Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl durch den Konkordatsrat auf.