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355.21 BVG CH-SG

Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - Austritt a) im Allgemeinen

V. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung
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Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · Austritt a) im Allgemeinen

1. Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.

2. Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen der Anstalt.

3. Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von Art. 1 und 2 der Vereinbarung an.

4. Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und dem Konkordatsrat geregelt.

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