355.21
BVG
CH-SG
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - Streiterledigung
IV. Streiterledigung
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · Streiterledigung
1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht.
2. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
3. Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b) ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.
4. Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.
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Gemeinsame Aufsichtsregion
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