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355.21 BVG CH-SG

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - c) Aufgaben

II. Organisation
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · c) Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat

a) führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht;

b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus;

c) wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab;

d) genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;

e) setzt das Budget und die Finanzplanung fest;

f) beschliesst über die Gewinnverwendung;

g) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis;

h) verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;

i) erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren;

j) genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt;

k) erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.

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