355.21
BVG
CH-SG
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - c) Aufgaben
II. Organisation
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · c) Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat
a) führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht;
b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus;
c) wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab;
d) genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;
e) setzt das Budget und die Finanzplanung fest;
f) beschliesst über die Gewinnverwendung;
g) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis;
h) verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
i) erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren;
j) genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt;
k) erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.
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Gemeinsame Aufsichtsregion
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