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355.21 BVG CH-SG

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin - c) Aufgaben

II. Organisation
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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin · c) Aufgaben

1. Der Konkordatsrat

a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates;

b) legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest;

c) genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors;

d) wählt die Revisionsstelle;

e) genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;

f) sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Vereinbarungskantonen;

g) genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren;

h) regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus der Vereinbarung;

i) legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest;

j) entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens.

2. Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

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