Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
353.91 CH-SG

Kanton St. Gallen 353.91

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Staat leistet der Heilpädagogischen Vereinigung Rorschach an die auf Fr. 18 288 000.- veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach einen Staatsbeitrag von 25 Prozent oder höchstens Fr. 4 572 000.-.

1. Der Staatsbeitrag wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.

1. Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.

1. Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

1. Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung des Staatsbeitrags.

1. Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

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