351.53
VKB
CH-SG
Art. 9b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - b) anrechenbarer Mietzins
II. Kostenbeteiligungen
Art. 9b VKB · b) anrechenbarer Mietzins
1. Als anrechenbare Mietzinsen nach Art. 4ter des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 werden je Monat höchstens vergütet
a) Fr. 600.- bei alleinstehenden Personen;
b) Fr. 800.- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen.