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351.53 VKB CH-SG

Art. 9b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - b) anrechenbarer Mietzins

II. Kostenbeteiligungen
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Art. 9b VKB · b) anrechenbarer Mietzins

1. Als anrechenbare Mietzinsen nach Art. 4ter des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 werden je Monat höchstens vergütet

a) Fr. 600.- bei alleinstehenden Personen;

b) Fr. 800.- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen.

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