Art. 9a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Angebote des betreuten Wohnens a) Anerkennung
Art. 9a VKB · Angebote des betreuten Wohnens a) Anerkennung
1. Anbieter des betreuten Wohnens reichen das Gesuch um Anerkennung beim zuständigen Departement ein. Es enthält
a) Bedarfsausweis der zuständigen Behörde;
b) Angaben zur Trägerschaft des Angebots;
c) Nachweis, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erfüllen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die fehlende Notwendigkeit konzeptionell zu begründen;
d) Beschreibung des Leistungsangebots, insbesondere Sicherheitsleistungen und Bereitstellung der Grundbetreuung.
2. Das zuständige Departement
a)* erteilt und entzieht die Anerkennung von Anbietern des betreuten Wohnens;
b)* überprüft regelmässig die Anerkennungsvoraussetzungen.
3. ...
4. Zuständiges Departement ist
a) das Departement des Innern für Anbieter des betreuten Wohnens, die nicht auf der Pflegeheimliste aufgeführt sind;
b) das Gesundheitsdepartement für Anbieter des betreuten Wohnens, die auf der Pflegeheimliste aufgeführt sind.