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351.53 VKB CH-SG

Art. 9a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Angebote des betreuten Wohnens a) Anerkennung

II. Kostenbeteiligungen
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Art. 9a VKB · Angebote des betreuten Wohnens a) Anerkennung

1. Anbieter des betreuten Wohnens reichen das Gesuch um Anerkennung beim zuständigen Departement ein. Es enthält

a) Bedarfsausweis der zuständigen Behörde;

b) Angaben zur Trägerschaft des Angebots;

c) Nachweis, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erfüllen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die fehlende Notwendigkeit konzeptionell zu begründen;

d) Beschreibung des Leistungsangebots, insbesondere Sicherheitsleistungen und Bereitstellung der Grundbetreuung.

2. Das zuständige Departement

a)* erteilt und entzieht die Anerkennung von Anbietern des betreuten Wohnens;

b)* überprüft regelmässig die Anerkennungsvoraussetzungen.

3. ...

4. Zuständiges Departement ist

a) das Departement des Innern für Anbieter des betreuten Wohnens, die nicht auf der Pflegeheimliste aufgeführt sind;

b) das Gesundheitsdepartement für Anbieter des betreuten Wohnens, die auf der Pflegeheimliste aufgeführt sind.

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