Art. 9 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Hilfe und Betreuung zu Hause
Art. 9 VKB · Hilfe und Betreuung zu Hause
1. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung werden höchstens mit Fr. 35.- je Stunde vergütet, wenn sie durch eine der folgenden Organisationen erbracht werden
a)* Spitexorganisationen nach Art. 51 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995;
b)* Leistungserbringer nach Art. 6 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012;
c)* bewilligte Einrichtungen nach Art. 9 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012.
2. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens Fr. 4800.- je Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die weder im gleichen Haushalt lebt noch über eine Organisation nach Abs. 1 dieser Bestimmung eingesetzt wird. Je Stunde werden höchstens Fr. 25.- vergütet.
3. Die Durchführungsstelle kann eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung beauftragen.