351.53
VKB
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Vorübergehender Aufenthalt in einem Heilbad
II. Kostenbeteiligungen
Art. 8 VKB · Vorübergehender Aufenthalt in einem Heilbad
1. Bei Kosten für eine ärztlich verordnete und in einem nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 anerkannten Heilbad durchgeführte Badekur wird höchstens eine Tagestaxe von Fr. 160.- berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet.
2. Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.