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351.53 VKB CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Erholungskuren und -aufenthalte

II. Kostenbeteiligungen
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Art. 7 VKB · Erholungskuren und -aufenthalte

1. Bei Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ärztlich verordnete Kuren nach einem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer santé-suisse anerkannt sind, wird höchstens eine Tagestaxe von Fr. 160.- berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet.

2. ...

3. Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.

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