351.53
VKB
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Erholungskuren und -aufenthalte
II. Kostenbeteiligungen
Art. 7 VKB · Erholungskuren und -aufenthalte
1. Bei Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ärztlich verordnete Kuren nach einem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer santé-suisse anerkannt sind, wird höchstens eine Tagestaxe von Fr. 160.- berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet.
2. ...
3. Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.