351.53
VKB
CH-SG
Art. 6a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Vorübergehender Aufenthalt in einem Heim
II. Kostenbeteiligungen
Art. 6a VKB · Vorübergehender Aufenthalt in einem Heim
1. Ist vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig und kann dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden, so werden die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens drei Monate je Kalenderjahr übernommen.
2. Die Vergütung der Tagespauschalen richtet sich sachgemäss nach der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007.