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351.53 VKB CH-SG

Art. 3b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Betäubungsmittelgestützte Behandlung

II. Kostenbeteiligungen
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Art. 3b VKB · Betäubungsmittelgestützte Behandlung

1. Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen werden die Beiträge vergütet, die diese an die Finanzierung von betäubungsmittelgestützten Behandlungen nach der eidgenössischen Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 leisten.

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