351.53
VKB
CH-SG
Art. 3a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Beiträge an Pflegeleistungen
II. Kostenbeteiligungen
Art. 3a VKB · Beiträge an Pflegeleistungen
1. Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen werden die Beiträge vergütet, die diese an die Finanzierung
a) der stationären Pflege nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 leisten. Die Vergütung richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007;
b) der ambulanten Pflege nach Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 leisten.