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351.53 VKB CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Örtlicher Geltungsbereich

I. Geltungsbereich
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Art. 2 VKB · Örtlicher Geltungsbereich

1. In der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.

2. Im übrigen Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.

3. Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht vergütet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

EL.2019.75 · sg (Art. 2 Abs. 2 VKB)
Claimant v. Insurance Provider (Transport Costs for Foreign Cryotherapy)
The court found that the treatment abroad did not meet the criteria for exceptional reimbursement as the indicated measure could have been carried out in Switzerland, as required by this article.
EL.2019.75 · sg (Art. 2 VKB)
Appeal for Foreign Medical Transport Reimbursement Denied
The provision governing the reimbursement of costs incurred abroad, which was used to deny reimbursement because the treatment could have taken place in Switzerland.